Zivilbedienstete gelten laut Nato-Truppenstatut als entsandte Begleiter des jeweiligen Truppenkontingentes, zivile Arbeitnehmer sind dagegen Ortskräfte nach dem Arbeitsrecht des Staates, in dem sie ursprünglich angeworben worden sind. Das gilt nach Bundesarbeitsgericht und Bundesverwaltungsgericht ebenfalls dann, wenn diese anderen Mitarbeiter