Eine entsprechende Heranziehung dieses Gesetzestextes auf dingliche Vollzugsgeschäfte ,die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, ist nicht zulässig. Die Überlassung von Kommanditanteilen und eventuell damit zusammenhängender Forderungen bedarf keiner besonderen Form. Erben können auf das gesetzlich festgeschriebene Erbrecht